Am 23.12.2020 tritt das neue Gesetz zur Maklerprovision beim Immobilienkauf in Kraft. Ob der Gesetzgeber damit wirklich Freude bereitet ist abzuwarten, denn einfacher und transparenter wird es damit nicht. Zum einen ist es nicht mit dem Besteller Prinzip bei der Vermietung zu vergleichen und zum anderen greifen die Neuerungen nicht in jedem Fall. Wie so oft gibt es eine Reihe von Ausnahmen und Einschränkungen.
Im Gegensatz zur Vermietung gibt es beim Verkauf von Immobilien keine gesetzlichen Regelungen. Das führt in den meisten Fällen dazu, dass die Immobilien mit Käuferprovision angeboten werden. Die Verkäufer wollen die Vermittlungsleistung des Maklers möglichst günstig und somit keine Provision zahlen, also Provisionszahlung des Käufers an den Makler. Doch ist das wirklich die günstige Variante für Verkäufer?
Mit Hilfe des Bieterverfahrens können Verkäufer das Problem der Angebotspreisfindung umgehen. Insbesondere bei Immobilien, die nicht "alltäglich" sind, also schlecht mit anderen Immobilien vergleichbar sind, bietet sich das Verfahren an. Da die Interessenten wenig Vergleichsmöglichkeiten mit anderen Immobilien haben und somit aus dem Bauch heraus ein Angebot unterbreiten müssen, liegt der Ball und somit der "Druck" auf Seiten des Käufers.
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Die vorherrschende Meinung der Verkäufer einer Immobilie besteht darin, dass es besser und effektiver sei, möglichst viele Makler gleichzeitig mit der Vermittlung eines Objektes zu beauftragen anstatt nur einen sogenannten Makler-Alleinauftrag zu erteilen.
Es gibt aber gute Gründe, warum die Erteilung eines Alleinauftrages dennoch sinnvoller ist:
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