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Energieausweis

Energieeinsparverordnung EnEV 2014

Am 1.5.2014 ist die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft getreten, mit dem Ziel, den Primärenergiebedarf von Immobilien zu verringern.

Die wichtigsten Neuerungen bei Bestandsimmobilien:

Energieausweis

Die Bedeutung des Energieausweises als Informationsinstrument soll gestärkt werden. Dafür wird jedes Gebäude einer Energieeffizienzklasse (A+ bis H) zugeordnet, wie wir das auch von Elektrogeräten kennen. Liegt für eine Immobilie schon ein gültiger Energieausweis vor, der diese Energieeffizienzklasse noch nicht ausweist, muss bis zum Ende seiner Gültigkeit muss kein neuer Energieausweis erstellt werden.

Pflichtangaben in Verkaufs- und Vermietungsanzeigen

Seit dem 1.5.2014 müssen schon in der Immobilienanzeige für Verkauf oder Vermietung die energetischen Kennwerte der angebotenen Immobilie angegeben werden:

  • Art des Energieausweises (Bedarfsausweis / Verbrauchsausweis)
  • Energiekennwert
  • Energieeffizienzklasse (A+ bis H) - wenn im Energieausweis ausgewiesen
  • wesentlicher Energieträger (Öl, Gas, Holz...)
  • Baujahr bei Wohngebäuden
  • Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld bis zu 15.000 € belegt werden.

Vorlagepflicht des Energieausweises

Der Energieausweis muss auch ohne Aufforderung bei der ersten Besichtigung vorgelegt werden.

Übergabepflicht des Energieausweises

Spätestens bei Vertragsschluss muss der Energieausweis an den Käufer oder Mieter ausgehändigt werden.

Austauschpflicht für alte Heizkessel

Heizkessel (Gas/Öl), die vor 1985 gebaut wurden, müssen ausgetauscht werden. Ab dem 1.1.2015 ist der Betrieb solcher Heizkessel unzulässsig. Diese Regelung gilt
nicht für selbst genutzte Ein-und Zweifamilienhäuser und nur für Konstanttemperaturheizkessel. Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel
sind ausgenommen. Im Falle eines Verkaufs und Eigentümerwechsels ist die Pflicht vom neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen.

Sanierung oder Modernisierung einer Immobilie

Bei Sanierungsmaßnahmen gilt nach wie vor: werden mehr als 10% eines Außenbauteils geändert, sind bei der Sanierung die Anforderungen der aktuellen EnEV einzuhalten.

Verbrauchs- oder bedarfsorientierter Energieausweis?

Der Gesetzgeber sieht zwei mögliche Ausweisarten vor.

Bedarfsbasierter Energieausweis
Bedarfsbasierte Energieausweise sind vorgeschrieben für Gebäude mit bis zu 4 Wohnungen, die mit einem Bauantrag vor dem 01.11.1977 errichtet und nicht mindestens auf das Anforderungsniveau der ersten Wärmeschutzverordnung (WSVO) von 1977 modernisiert wurden. Dieser Energieausweis wird umgangssprachlich 'der Große' genannt. Die zur Berechnung benötigten Daten werden direkt vor Ort in der Immobilie erhoben.

Verbrauchsbasierter Energieausweis
In allen anderen Fällen, also bei Gebäuden mit mehr als 4 Wohnungen, neueren oder modernisierten, gibt es ein Wahlrecht zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis. Der verbrauchsbasierte Energieausweis wird auf Basis der Verbrauchsdaten von mindestens drei zusammenhängenden Jahren ermittelt und ist abhängig vom Nutzungs- und Heizverhalten der derzeitigen Bewohner, er wird auch 'der Kleine' genannt und enthält weniger Aussagekraft zum energetischen Zustand eines Gebäudes.

Gültigkeit

Der Energieausweis hat eine Gültigkeit von zehn Jahren. Wenn jedoch während dieser Zeit energetische Verbesserungen des Gebäudes vorgenommen werden,
empfiehlt es sich, einen neues Ausweis ausstellen zu lassen, da in der Regel
eine Wertsteigerung des Gebäudes erzielt wurde. Diese Vorteile können Sie mit einem neuen Energieasuweis gegenüber Käufern und Mietern besser nachweisen.

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